Die Hautpuntersuchung

Die Fristen für die jeweils folgenden Haupt -und Abgasuntersuchungen beginnen mit Monat und Jahr der letzten Hauptuntersuchung bzw. mit der Erstzulassung. Anders sieht es beim “Saisonkennzeichen” aus: Würde eine fällige Untersuchung in den “Ruhezeitraum” fallen, so ist diese im 1. Monat des nächsten Betriebszeitraums nachzuholen. Bei Autodoktor können Sie die Hauptuntersuchung innerhalb der gesetzlichen Fristen kompetent abnehmen lassen. Weiterhin bieten wir unseren Kunden auf Wunsch einen Erinnerungsservice.

Die Abgasuntersuchung

Am Ende hat sich die Politik über alle fachlichen Bedenken hinweggesetzt: Ab dem 1. Januar 2018 wird die verbindliche Endrohrmessung für alle AU-pflichtigen Fahr-zeuge wieder eingeführt. Damit solle laut Bundesverkehrsministerium „die Realitätsnähe der Abgasuntersuchung (AU) weiter erhöht werden und die Fehlerquote gering gehalten werden“. Neben der HU bieten wir auch AU an. Selbstverständlich ohne Dieselgate.

Smart- Repair einfach smart

Immer pünktlich

Seit 1. Juli 2012 wird bei Überschreitung der HU-Fälligkeit nicht mehr „rückdatiert“. Die nächste Hauptuntersuchung wird somit für Pkw grundsätzlich 24 Monate nach der letzten Hauptuntersuchung fällig. Wird aber die Fälligkeit um mehr als zwei Monate überschritten, so ist die Hauptuntersuchung um eine Ergänzungsuntersuchung zu erweitern und die Gebühr erhöht sich dann aufgrund des pflichtgemäß erhöhten Prüfumfangs um 20 Prozent.

Hauptuntersuchung

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Hauptuntersuchung
Der „Bußgeldkatalog“ sieht darüber hinaus bei einer Fristüberschreitung folgende Bußgelder vor:
mehr als 2 bis zu 4 Monate: 15 Euro

mehr als 4 bis zu 8 Monate: 25 Euro

mehr als 8 Monate: 60 Euro und 1 Punkt
Abweichend gelten bei sicherheitsprüfungspflichtigen (SP) Fahrzeugen folgende Bußgelder:
bis zu 2 Monate: 15 Euro
mehr als 2 bis zu 4 Monate: 25 Euro
mehr als 4 bis zu 8 Monate: 60 Euro und 1 Punkt
mehr als 8 Monate: 75 Euro und 1 Punkt

Während eines längeren Aufenthaltes im Ausland kann es passieren, dass bei Ihrem Kfz die TÜV-Plakette abläuft. Hier kann von Ihnen nicht verlangt werden, dass Sie Ihr Kfz zum Zweck der Hauptuntersuchung (HU) nach Deutschland zurückbringen. Aufgrund der TÜV-Überziehung besteht in Deutschland jedoch das Risiko einer gebührenpflichtigen Anzeige.
Auf ein Verwarnungs- bzw. Bußgeld kann verzichtet werden, wenn Sie nachweisen können, dass
Ihr Kfz bei der Ausreise aus Deutschland noch einen gültigen TÜV hatte und
Ihr Kfz danach ständig im Ausland war.
Trotz derartiger Nachweise ist es zulässig eine gebührenfreie Mängelanzeige zu verhängen. Direkt nach der Wiedereinreise nach Deutschland muss das Fahrzeug daher in jedem Fall unverzüglich – im besten Fall in einer grenznahen Prüfstelle – zur HU vorgeführt werden. Sollte eine gebührenfreie Mängelanzeige erfolgt sein, so muss der Anzeigebehörde mitgeteilt werden, dass die HU durchgeführt wurde. Als Nachweis des Auslandsaufenthaltes kann auch ein Prüfprotokoll einer ausländischen Prüfstelle vorgelegt werden.
Achtung
Diese Prüfprotokolle besitzen jedoch nicht die rechtliche Qualität der in Deutschland durchgeführten Hauptuntersuchungen.
Sollte Ihre TÜV-Plakette abgelaufen sein, darf dies nicht durch ausländische Behörden beanstandet werden. Ihr Versicherungsschutz bleibt weiterhin bestehen, sofern Ihr Kfz verkehrssicher ist.
Abgasuntersuchung
Zur AU müssen grundsätzlich alle zulassungspflichtigen Kraftfahrzeuge mit Otto- bzw. Dieselmotor, also alle Pkw, Lkw, Motor- und Leichtkrafträder, Trikes, Quads, usw., mit Ausnahme von:
Kraftfahrzeuge mit Otto-Motor, die eine Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h oder eine Erstzulassung vor dem 1. Juli 1969 oder drei Räder und ein zulässiges Gesamtgewicht von weniger als 400 kg haben,
Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor, die weniger als vier Räder oder eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h oder die eine Erstzulassung vor dem 1. Januar 1977 haben,
Motor- und Leichtkrafträder mit und ohne Beiwagen (L3e, L4e), Trikes (L5e) und Quads (L7e), die eine Erstzulassung vor dem 1. Januar 1989 haben,
land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen (Traktoren/Schlepper),
selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht Lastkraftwagen ähneln und Stapler.
Ab 1. Januar 2018 entfällt für Kraftfahrzeuge mit On-Board-Diagnosesystem (OBD-System) das 2-stufige Verfahren, welches bei bestandener Prüfung des OBD-Systems keine Messung am Auspuff erforderte. Konkret sind das alle Kraftfahrzeuge (ohne Krafträder) ab dem Erstzulassungsdatum 1. Januar 2006 und alle Kraftfahrzeuge der Emissionsklassen Euro 6/VI und höher.
Bei den betroffenen Kraftfahrzeugen wird die Prüfung des OBD-Systems um eine verpflichtende Abgasmessung am Auspuff ergänzt.
Bei dieser Messung werden vorgegebene Grenzwerte bestimmter Messgrößen auf Einhaltung überprüft. Bei Ottomotoren sind das der Kohlen-Monoxid-Gehalt (CO) und das Kraftstoff-Luft-Gemisch (Lambda) und bei Dieselmotoren die sogenannte Rauchgastrübung (Absorptionskoeffizient).
Hierbei gelten die sogenannten Herstellervorgaben, die ein Hersteller für den betreffenden Fahrzeugtyp jeweils vorgibt. Diese dürfen maximal bei einem CO-Gehalt von <= 0,2 % vol und einem Lambda von 0,97 bis 1,03 bzw. einem Absorptionskoeffizienten <= 1,5 m-1 liegen. Die Herstellervorgabe für den korrigierten Absorptionskoeffizienten wird auch Plakettenwert genannt, da er auf dem Typschild am Fahrzeug angegeben wird.

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